Vogelgrippe

Aktuelle Informationen des Landkreises Gießen zur Geflügelpest:

https://www.lkgi.de/gesundheit-und-soziales/tiere-und-verbraucherschutz/bekaempfung-von-tierseuchen/aktuelle-tierkrankheiten/gefluegelpest

Handlungsempfehlungen des BDRG bei Ausbruch der klassischen Geflügelpest (Vogelgrippe)

Um zu verhindern, dass die zuständigen Behörden im Falle eines Ausbruchs der Klassischen Geflügelpest (Vogelgrippe) die Tötung nicht infizierter bzw. seuchenverdächtiger Tiere anordnen, empfiehlt der Bund Deutscher Rassegeflügelzüchter e.V. seinen Mitgliedern folgende Vorgehensweise:

Informieren Sie bereits im Falle des Verdachts auf Ausbruch der Klassischen Geflügelpest, spätestens aber nach amtlicher Bestätigung des Seuchenfalles in Ihrer Nähe den Bund Deutscher Rassegeflügelzüchter e.V. Tel. 069 – 87 87 67 54 oder den zuständigen Landesverband

Sie ermöglichen es dem Verband auf diese Weise, schon vor Erlass von Tötungsanordnungen an die zuständigen Behörden heranzutreten und diesen gegenüber – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme unserer Anwaltskanzlei – darzulegen, dass eine etwa beabsichtigte Tötung von Rassetauben und verschiedenen Geflügelrassen der Roten Liste rechtswidrig ist. Außerdem besteht bei rechtzeitiger Kenntnis des Verbandes die Möglichkeit, ein einstweiliges Rechtschutzverfahren einzuleiten, mit dem der zuständigen Behörde vorsorglich die Tötung der betroffenen Tiere untersagt wird. Ein solches Verfahren hatte erstinstanzlich im April 2006 in Sachsen Erfolg und konnte die Tötung der dortigen Tauben wenigstens verzögern.

Informieren Sie sofort den Bund Deutscher Rassegeflügelzüchter e.V. oder den zuständigen Landesverband, wenn die Tötung des von Ihnen gehaltenen Rassegeflügels angeordnet wird.

Bestehen Sie gegenüber der zuständigen Behörde auf Erteilung einer schriftlichen Tötungsanordnung, die Sie dann unverzüglich an den Verband weiterleiten. Stimmen Sie in keinem Fall einer Tötung Ihrer Tiere zu und erklären Sie sich nicht mit dem Ergehen einer lediglich mündlichen Anordnung einverstanden.

Erheben Sie gegen eine Tötungsanordnung in jedem Fall binnen eines Monats Widerspruch.

Wird die Widerspruchsfrist versäumt, kann gegen die Tötungsverordnung nichts mehr unternommen werden; außerdem gefährden Sie Ihren Entschädigungsanspruch. Auch in diesem Zusammenhang gilt: Informieren Sie baldmöglichst den Verband, der Ihnen bei der Einleitung der notwendigen rechtlichen Schritte helfen wird.

Zusammenfassend gilt: Informieren Sie den Bund Deutscher Rassegeflügelzüchter e.V. über jede Entwicklung in Ihrer Nähe, die mit einem möglichen Ausbruch der Klassischen Geflügelpest im Zusammenhang steht.

Nur im Falle rechtzeitiger Kenntnis des Verbandes ist gewährleistet, dass alle notwendigen rechtlichen Vorkehrungen getroffen bzw. rechtlichen Schritte eingeleitet werden, um eine Tötung von Rassegeflügel und Rassetauben zu verhindern.

Wilhelm Riebniger                                                                               Thomas Zöller Präsident                                                                                            Geschäftsführer

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