Zuchtanlagenordnung

cropped-DSC_0629b.jpgDer Verein hat das Gelände von der Gemeinde Heuchelheim gepachtet, um seinen Mitgliedern die Zucht von Rassegeflügel, Ziergeflügel und von Vögeln zu ermöglichen und um Gemeinschafts­einrichtungen zu erstellen und zu unterhalten. Dazu ergeht die nachstehende Zuchtanlagenordnung.

 

  1. In der Gesamtanlage und in den einzelnen Parzellen ist auf Ordnung und Sauberkeit zu achten.
  2. Der Pächter muss sich bei der Erstellung und Gestaltung von Ställen, Ausläufen, Zäunen und Bepflanzung an die Gesamtkonzeption der Anlage halten. Kleine Abweichungen können nur von der Vereinsleitung nach vorgelegter Maßskizze und Inaugenscheinnahme genehmigt werden. Ausnahmegenehmigungen müssen schriftlich bestätigt sein.
  3. In der Zuchtanlage dürfen nur Rassegeflügel, Rassetauben oder Ziervögel gehalten und gezüchtet werden; es besteht ein Zwang zur Beringung der Tiere mit dem vorgeschriebenen Bundes-Fußring. Es ist ausdrücklich verboten, Mischlingsrassen oder Hybriden zu halten. In Ausnahmefällen, kann die Zucht von Rassekaninchen erlaubt werden; auch hier besteht dann Tätowierzwang.
  4. Ställe, Ausläufe und Zäune müssen in gepflegtem Zustand gehalten werden und sie dürfen nicht überbesetzt werden. Ein Überfliegen der Zäune durch Geflügel ist zu vermeiden.
  5. Die Bepflanzung von Ausläufen und Rabatten entlang der Wege wird von der Vereins­leitung festgelegt. Der Hauptweg durch die Anlage und die Rabatten entlang dieses Weges werden in Gemeinschaftsarbeit angelegt. Die Rabattenbepflanzung muss vom jeweiligen Anlieger unterhalten werden. Anlage und Unterhaltung der Nebenwege ist Sache der Anlieger. Gemüse oder Obstgehölz dürfen nicht gepflanzt werden, da die Anlage aus­schließlich der Rassetierzucht dient.
  6. Es ist nicht gestattet/ innerhalb der einzelnen Parzellen Mist (Kot) in größeren Mengen anzusammeln und aufzubewahren. Zur Ablage des Mistes ist eine gemeinsame Sammel- und Lagerstelle angelegt.
  7. Der im einzelnen Stall vorgesehene Raum für Aufenthalt, Geräte- und. Futterlagerung darf höchstens ein Drittel der Gesamtstallfläche einnehmen.
  8. Tauben und Vögel dürfen nicht im Freiflug, sondern nur in Volieren gehalten werden.
  9. Die gehaltenen Tiere sind ordentlich zu füttern, zu tränken und zu pflegen. Der Tierschutz muss ganz besonders beachtet werden!
  10. Auf die Gesunderhaltung der Tiere ist zu achten. Bei Ausbruch von Seuchen oder der Verbrei­tung von Ungeziefer unterwerfen sich die Pächter allen Maßnahmen, die zum Schutz notwendig sind und sie tragen zur Begleichung der entstandenen Kosten bei.
  11. Verendete Tiere dürfen innerhalb der Zuchtanlage weder gelagert noch vergraben werden; sie sind schnellstens vorschriftsmäßig zu beseitigen bzw. dem Geflügelgesundheitsdienst zur Untersuchung einzusenden.

 

Heuchelheim, den 21.4.95 gez. Degenhardt

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