Vereinssatzung

  • 1 Name/Sitz und Dachorganisationen des Vereins:
  1. Der Verein führt den Namen: „Kleintierzüchterverein Heuchelheim e.V.“
  2. Er wurde am 1941 gegründet und am 22.08.75 unter der Nr.: 984 beim Amtsgericht in

      Gießen in das Vereinsregister eingetragen. Seinen Sitz hat der Verein in 35452 Heuchelheim.

  1. Der Verein ist Mitglied folgender Dachorganisationen:
    • Kreisverband Gießen der Rassegeflügelzüchter,
    • Landesverband der Rassegeflügelzüchter Hessen-Nassau e.V.
    • Bund Deutscher Rassegeflügelzüchter e.V. (BDRG).
  2. Der Verein erkennt die Satzungen, Geschäfts-, Jugend-, Ehren- und Ehrengerichtsordnungen sowie deren Allgemeine Ausstellungsbestimmungen (AAB) der in Abs. 3 genannten Dachorganisationen an und wird danach geführt.
  3. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • 2 Zweck und Aufgaben des Vereins:
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Vereinszweck ist die Förderung, Pflege und Arterhaltung der Rassegeflügel- und Ziergeflügelzucht auf ideeller und gemeinnütziger Grundlage.
  3. Seine Aufgaben sind die Beratung seiner Mitglieder und interessierter Bürger über die Rassegeflügel-/Ziergeflügelzucht und -haltung sowie die Aufklärung der Öffentlichkeit über den ideellen Wert der Rassegeflügel-/Ziergeflügelzucht, insbesondere als Jugendarbeit und naturverbundene Freizeitgestaltung.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Dem Verein können Sparten aus anderen Bereichen der Kleintierzucht angeschlossen werden. Dies kann nur geschehen, wenn nachweislich min. 5 aktive Züchter dieser Sparte angehören. Die Gründung und Aufnahme einer solchen Sparte ist in der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Jede Sparte muss mit einem Mitglied in dem Vorstand vertreten sein.
  • 3 Mitgliedschaft im Verein:
  1. Der Verein hat stimmberechtigte (ordentliche) und nichtberechtigte Mitglieder.
  2. Stimmberechtigtes (ordentliches) Mitglied ist, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat.
  3. Mitglieder der Jugendgruppe (vom 8. bis zum 14. Lebensjahr) haben nur in der Jugendgruppenversammlung Stimmrecht.
  4. Wählbar sind nach BGB (aus Haftungsgründen) nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • 4 Beginn der Mitgliedschaft:
  1. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme in den Verein.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über ihn entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  3. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Antragsteller mitzuteilen. Bei einer Ablehnung des Antrages ist dies dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
  4. Der Mitgliedsbeitrag ist auch für den Monat, in den der Aufnahmeantrag fällt, voll zu entrichten.
  • 5 Ende der Mitgliedschaft:
  1. Die Mitgliedschaft endet:
    • 1.1 durch den Tod,
    • 1.2 durch Austritt,
    • 1.3 durch Ausschluss.
  2. Austritt: Jedes Mitglied hat das Recht seinen Austritt aus dem Verein ohne Angabe des Grundes zu erklären. Die Aufkündigung der Mitgliedschaft kann nur zum Ende des Geschäftsjahres mit vierteljähriger Kündigungsfrist erfolgen und ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Beitrag ist für das volle Geschäftsjahr zu zahlen. Am Tag des Austrittes erlischt jeglicher Anspruch an den Verein.
  3. Der Ausschluss kann erfolgen bei
    • 3.1 vereinsschädigendem Verhalten,
    • 3.2 wiederholtem Verstoß gegen Vereinsbeschlüsse,
    • 3.3 bei unehrenhaftem und betrügerischem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins,
    • 3.4 einem Beitragsrückstand von mindestens einem Jahr.
  4. Der Ausschluss erfolgt hinsichtlich der Punkte 3.1 – 3.3 auf Empfehlung des Vorstandes in einer Mitgliederversammlung mit mind. 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Ausschluss in Bezug auf 3.4 erfolgt im vereinfachten Ausschlussverfahren durch mind. 2/3 Mehrheitsbeschluss durch den Vorstand, wenn der Mitgliedsbeitrag für das Geschäftsjahr nicht bis zum 31.12. entrichtet wurde.
  5. Der Ausschluss nach 3.1 – 3.3 ist dem Mitglied unter Angabe des Grundes innerhalb einer Frist von 10 Tagen schriftlich durch einen Einschreibebrief mitzuteilen.
    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.Der Ausschluss kann erfolgen bei
  6. Endet die Mitgliedschaft durch Ausschluss, so erlischt auch der Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  • 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder:
  1. Alle Mitglieder haben das Recht auf ideelle Unterstützung und sachbezogene Information nach der Satzung des Vereins.
  2. Sie können vereinseigene Einrichtungen im Rahmen des satzungsmäßigen Rechts in Absprache mit dem Vorstand in Anspruch nehmen.
  3. Die Mitglieder sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen mitzuwirken (siehe §3).
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen einzuhalten und alle Beschlüsse der Form und dem Sinn entsprechend zu befolgen und zu unterstützen.
  5. Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr haben alle Mitglieder den festgelegten Monats- und Jahresbeitrag zu entrichten.
  6. Die Höhe des Jahresbeitrages wird in der Jahreshauptversammlung festgelegt.
  7. Die Beitragszahlung erfolgt in der Regel durch Bankeinzug.
  8. In Härtefällen kann der Beitrag auf Antrag des Mitgliedes für einen begrenzten Zeitraum gestundet oder erlassen werden.
  • 7 Allgemeine Grundsätze und Verpflichtungen des Datenschutzes

Der Verein darf beim Vereinseintritt alle Daten erheben (Aufnahmeantrag bzw. Beitrittserklärung), die zur Verfolgung der Vereinsziele und für die Betreuung und Verwaltung der Mitglieder erforderlich sind (siehe Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO).

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten erfolgt im Verein nach den Richtlinien der EU-weiten Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des gültigen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

Die Konformität zum Datenschutz wird in der Anlage zur Satzung „Datenschutzerklärung des Vereins, Erfüllung der Informationspflichten gemäß Art. 12ff DSGVO gegenüber Mitgliedern und Interessenten/ Betroffenen“ beschrieben.

Die Datenschutzerklärung ist allen Mitgliedern vor, spätestens bei Eintritt in den Verein und allen Betroffenen auf Anfrage auszuhändigen. Sie gilt in der jeweils aktuellsten Fassung.

Alle Mitglieder verpflichten sich mit Beitritt automatisch zu einem sorgsamen und vertrauensvollen Umgang mit im Rahmen des Vereinslebens zugänglichen oder bekannt gewordenen Informationen.

Das heißt Informationen, die nur aus und durch das Vereinsleben bekannt sind, werden unbedingt vertraulich behandelt. Dies gilt nicht für Informationen die bereits allgemein / öffentlich bekannt sind oder waren; es sei denn, der Betroffene hat der Bekanntgabe zwischenzeitlich widersprochen, der Widerspruch muß nicht schriftlich vorliegen.

Mitglieder des Vorstandes oder verantwortliche Beauftragte des Vereins werden gezielt (dokumentiert) auf die Geheimhaltung verpflichtet.

Diese Regeln schließen Informationen, personenbezogenen Daten sowie auch Fotos im Rahmen der Pressearbeit in den Print- und Online-Medien (Vereinshomepage, Social-Media-Plattformen des Vereins) ein.

Bei Bedarf wird eine separate Einwilligung zur Nutzung eingeholt.

Bei der Ausgestaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz werden die Risiken und Chancen der jeweiligen Verarbeitungsaufgabe berücksichtigt und daraus ein passendes Schutzkonzept entworfen. Dabei berücksichtigt der Verein technische und organisatorische Standards z.B. im Sinne des Art. 32 DSGVO sowie wirtschaftliche Gegebenheiten und persönliche Kompetenzen der Verantwortlichen. Alle Mitglieder sind aufgerufen, bei der Optimierung der Schutzziele zu helfen und Sicherheitsrisiken oder Datenschutzvorfälle sofort dem Vorstand zu melden. 

  • 8 Organe des Vereins:
  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

 

  • 9 Die Mitgliederversammlung:
  1. Die oberste Instanz für sämtliche Vereinsangelegenheiten ist jede ordnungsgemäße, schriftlich eingeladene Mitgliederversammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig ist. Einberufen werden kann diese vom 1. Vorsitzenden, auf Beschluß des Vorstandes oder auf Verlangen von 1/10 der Mitglieder. Anträge, über die in der Versammlung beschlossen werden sollen, müssen vor Versammlungsbeginn beim 1.Vorsitzenden eingereicht werden.
    Der Vorsitzende erteilt in der Versammlung das Wort nach der Reihenfolge der Meldungen. Anträge auf Übergang zur Tagesordnung haben gegenüber anderen Vorrecht.
    Der Vorsitzende muss bei Anliegen, die ihn selbst betreffen, die Leitung der Versammlung abgeben.
    Alle Beschlüsse müssen von dem Protokollführer ins Protokollbuch eingetragen und von ihm unterzeichnet werden. Jedes Protokoll muss vom 1. Vorsitzenden gegengezeichnet werden.
  2. Die Jahreshauptversammlung ist ordnungsgemäß durch den Vorstand schriftlich einberufene Mitgliederversammlung. Sie ist oberstes Organ.
  3. Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich im 1. Quartal statt. Sie ist mindestens 2 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung (§32 BGB) einzuberufen.
  4. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
    • Jahresbericht des Vorstandes,
    • Bericht der Kassenprüfer,
    • Entlastung des Vorstandes (bei Vorstandswahlen),
    • Abstimmung über Annahme der Berichte des Kassierers und der Kassenprüfer (wenn Nachwahlen oder keine Vorstandswahlen erfolgen)
    • Vorstandswahl,
    • Wahl Kassenprüfer/Ersatzmann,
    • Anträge über Beschlussfassungen müssen mindestens eine Woche vor dem Tage der Jahreshauptversammlung beim Vorstand schriftlich vorliegen.

 

  • 10 Die Geschäftsordnung:
  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder. Eine Anwesenheitsliste ist zu führen.
  2. Die Leitung der Versammlung liegt in den Händen des
    Vorsitzenden, bei Verhinderung desselben leitet der
    2. Vorsitzende die Versammlung.
  3. Jede Mitgliederversammlung muss eine Tagesordnung haben, die vor Eintritt in die Versammlung zu genehmigen ist.
  4. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenenthaltung gelten als nicht abgegebene Stimmen. Die Abstimmung, auch bei Wahlen, geschieht durch Hochheben der Hand.
    Auf Antrag eines ordentlichen Mitgliedes hat die Abstimmung geheim zu erfolgen. Es müssen zwei Stimmzähler gewählt werden
  5. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienen ordentlichen Mitglieder erforderlich (§ 33 BGB).
  6. Der Vorsitzende erteilt in der Versammlung das Wort nach der Reihenfolge der Meldungen. Anträge auf Übergang zur Tagesordnung haben gegenüber anderen Vorrecht.
  7. Der Vorsitzende muss bei Anliegen, die ihn selber betreffen, die Leitung der Versammlung an den 2.Vorsitzenden oder an den Ehrenvorsitzenden abgeben. Betrifft das Anliegen alle drei Personen, so muss ein Versammlungsleiter gewählt werden.
  8. Über jede Versammlung und Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen. Gefasste Beschlüsse müssen klar und deutlich wiedergegeben werden.
    Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  9. Auf Antrag ist das Protokoll der letzten Vorstands- bzw. Mitgliederversammlung vorzulesen.
  10. Die Tätigkeit aller Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Reisekosten und Aufwands­entschädigungen von Vereinsdelegierten können nach dem aktuellen Reisekostenrecht abgerechnet werden.
  • 11 Der Vorstand und seine Aufgaben:
  1. Die Führung des Vereins geschieht durch den Vorstand, der sich wie folgt zusammensetzt:
    • 1.Vorsitzender
      Ihm obliegt die Vereinsführung, die Einberufung und Leitung von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Er ist Repräsentant des Vereins in der Öffentlichkeit.
    • 2.Vorsitzender
      Er ist Stellvertreter des 1. Vorsitzenden und hat die Aufgabe, diesen in allen Bereichen der Vereinsarbeit zu unterstützen und zu vertreten.
    • 1.Kassierer
      Er verwaltet das Vereinsvermögen und ist für alle finanziellen Angelegenheiten zuständig.
    • 2.Kassierer
      Er hat die Aufgabe den 1. Kassierer zu unterstützen und zu vertreten.
    • 1.Schriftführer
      Ihm obliegt die Erledigung des Schriftverkehrs.
    • 2.Schriftführer
      Er hat die Aufgabe den 1. Schriftführer bei seiner Arbeit zu unterstützen.
    • Zuchtwart
      Er ist für alle züchterischen Angelegenheiten zuständig.
    • Hallen- und Gerätewart
      Er ist für die Hallen und Geräte auf dem Vereinsgelände zuständig.
    • Jugendleiter
      Er leitet die Vereinsjugendgruppe und vertritt deren Interessen und Belange im Vorstand.
    • Beisitzer
      Die Anzahl der Beisitzer richtet sich nach der Größe des Vereins und wird vor der Jahreshauptversammlung vom Vorstand festgelegt.
  2. Der 1. und 2. Vorsitzende sowie der 1. Kassierer und 1. Schriftführer bilden den geschäftsführenden Vorstand.
  3. Nach § 26 des BGB wird der Verein vom 1. und 2. Vorsitzenden gerichtlich vertreten.
    Beide sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
  4. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  5. Wird durch vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes eine Nachwahl erforderlich, so erfolgt diese in der nächsten Mitgliederversammlung, jedoch nur bis zum Ablauf der normalen Wahlperiode nach Abs. 4.
  6. Tritt der 1. Vorsitzende zurück, so übernimmt der 2. Vorsitzende kommissarisch den Posten des 1. Vorsitzenden bis zur folgenden Jahreshauptversammlung. Dann wird ein neuer 1. Vorsitzender bis zum Ablauf der normalen Wahlperiode nach Abs. 4 gewählt.
  7. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung. Die Verwendung der finanziellen Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamer Geschäftsführung zu erfolgen.
  8. In der Jahreshauptversammlung sind aus den Reihen der Mitglieder 2 Kassenprüfer und ein Ersatzmann zu wählen. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören.
  • 12 Ehrenmitgliedschaft:
  1. Die Ehrenmitgliedschaft kann demjenigen verliehen werden, der sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben hat.
  2. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand nach der Ehrenordnung (siehe Anlage 1). Desgleichen über Ehrungen auf Kreis-, Landes- oder Bundesebene.
  • 13 Auflösung des Vereins:
  1. Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn seine Mitgliederzahl auf unter 5 Personen sinkt, und diese in Auflösung mit einfacher Mehrheit beschließen.
  2. Ansonsten bilden zwei Mitglieder so lange eine Vereinsverwaltung bis sich wieder ein Verein gleichen Namens und Interessengebietes gebildet hat.
  3. Bei Auflösung nach Abs.1 oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das sachbezogene Vereinsvermögen an den Bund Deutscher Rassegeflügelzüchter e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, während die festen Bauten wie Vereinsheim und Geräteräume in die Obhut der Gemeindeverwaltung Heuchelheim fällt.

Heuchelheim, 15.08.2021

Für den Vorstand:
Vorsitzender
gez.  Jörg Christ

Vorsitzender
gez. Matthias Bickelhaupt

 

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